Annahme einer Erbschaft
Grundsätzlich wird man Erbe durch den sog. Vonselbsterwerb (vgl. §§ 1922, 1942 BGB). Der Erwerb einer Erbschaft tritt von selbst, also automatisch ein. Der Erbe erbt ohne sein Wissen oder Zutun. Es kann sogar sein, dass der Erbe ohne seinen Willen Erbe wird. Um also Erbe zu werden, brauchen Sie grundsätzlich nichts zu unternehmen. Dies schützt den Erben, birgt aber auch Gefahren. Da einige Fristen mit dem Erbfall und deer Erbschaft zu laufen beginnen, sollten Sie sich bei Eintritt eines Erbfalles unbedingt umfassend informieren.
Obwohl im Erbrecht der sog. Vonselbsterwerb gilt, ist die Annahme einer Erbschaft und des Testament im Gesetz geregelt. Dort heißt es in § 1943 BGB, dass „der Erbe eine Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat (...)“. Man kann sich an dieser Stelle fragen, warum die Annahme geregelt ist, wenn doch alles von selbst passiert. Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein „Schwebezustand“, d.h. es ist noch nicht endgültig klar, ob der Erbe auch Erbe bleibt. Solange er noch ausschlagen kann, ist er nur ein sog. „vorläufiger Erbe“. Erst die Annahme der Erbschaft beendet diesen Schwebezustand.
Eine ausdrückliche Annahmeerklärung muss nicht vor dem Nachlassgericht vorgenommen werden, sondern kann gegenüber jedem anderen Beteiligten an dem Erbfall erfolgen (z.B. Nachlassgläubiger, Miterben, Nachlassschuldner, Vermächtnisnehmer). Man sollte unbedingt beachten, dass eine Verfügung über das Erbe oder Teile hiervon als Annahme der Erbschaft gewertet werden können. Wenn Sie gar nichts tun, gilt die Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen. Die Ausschlagungsfrist beträgt gem. § 1944 Abs. 3 BGB sechs Wochen.
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Rüdiger Wingert
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Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen, sollten Sie folgendes veranlassen: Schreiben Sie auf, was nach Ihrer Meinung zum Nachlass gehört. Lassen Sie diese Liste von einem Notar beglaubigen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt und vor allem nach Verstreichen der Ausschlagungsfrist herausstellen, dass Sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt haben, können Sie die Annahme der Erbschaft ggf. anfechten. (weitere Informationen siehe Nachlassverzeichnis)
Die Annahme der Erbschaft kann erfolgen durch
- eine ausdrückliche Erklärung,
- ein schlüssiges Verhalten,
- das Verstreichenlassen der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist.
Folgende Verhaltensweisen des Erben werden u.a. als Annahme der Erbschaft gewertet (schlüssiges Verhalten/pro herede gestio):
- die Beantragung eines Erbscheins,
- die Fortsetzung eines Prozesses des Erblassers,
- die Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen gegen Dritte,
- der Verkauf der Erbschaft.
Liegen solche Handlungen des Erben vor, gilt die Erbschaft als angenommen.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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