Auflösung von Erbengemeinschaften
Hat der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt, kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Das Verfahren zur Auflösung und Aufhebung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet. Klagt ein Erbe auf Erbauseinandersetzung, muss er auf die Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan klagen. Es ist also erforderlich, dass der klagende Erbe zunächst einen solchen Teilungsplan zur Auflösung selbst entwirft.
Jeder Erbe kann beim zuständigen Nachlassgericht Vermittlung bei der Verteilung beantragen. Allerdings genügt der Widerspruch eines Erben, um das Verfahren zum Scheitern zu bringen. Wird auf diese Weise keine Einigung erzielt, kann und sollte u.U. auf Auseinandersetzung geklagt werden. Voraussetzung für eine solche Klage ist das sorgfältige Aufstellen eines Auseinandersetzungsplanes. Dieser muss die Belange des Erblassers ebenso berücksichtigen wie die Interessen der einzelnen Miterben der Erbengemeinschaft.
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Ernst Sarres
Die Erbengemeinschaft
Es werden u. a. Wege aufgezeigt, wie im Vorfeld gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden können, indem man z. B. Regelungen aus der Schiedsgerichts-...
Oftmals streiten die Erben einer Erbengemeinschaft nur über ganz bestimmte Gegenstände, z.B. ein wertvolles Grundstück. Dieses kann bei einem einvernehmlichen Auseinandersetzungsplan ausgeklammert werden. Die Erben können sich dann zunächst über den übrigen Nachlass einigen und bezüglich des Grundstückes das gerichtliche Verfahren zum Aufteilen innerhalb der Erbengemeinschaft beschreiten.
Auf Erbauseinandersetzung kann nicht geklagt werden, wenn
- der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag bestimmt hat, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen ist (maximaler Ausschluss für höchstens 30 Jahre, vgl. § 2044 Abs. 2 BGB) oder
- ein möglicher Miterbe noch nicht feststeht.
Sind die Erben derart zerstritten, dass eine gemeinsame Verwaltung des Nachlasses innerhalb der Erbengemeinschaft nicht möglich ist, kann die Teilung trotz des Ausschlusses der Auflösung durch Anordnung des Erblassers verlangt werden.
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Nachlassverbindlichkeiten vor der Verteilung des Nachlasses getilgt werden (vgl. § 2046 Abs. 1 BGB). Dies ist von großer Wichtigkeit, da eine persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten jeden Miterben der Erbengemeinschaft grundsätzlich gefährdet (vgl. § 2059 BGB).
Hier finden Sie ein Muster für einen Auseinandersetzungsplan.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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