Erbengemeinschaft
Geht die Erbschaft oder das Erbe nicht nur auf eine Person als Alleinerbe, sondern auf mehrere Personen über, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Auflösung einer solchen Erbengemeinschaft ist jedes Mal eine Herausforderung. Nicht umsonst dreht sich eine unzählbare Anzahl von Spielfilmen und Romanen allein um die Erbengemeinschaft. Egal ob Miss Marple, Sherlock Holmes, Edgar Wallace oder andere. Sie alle beweisen, dass das Thema Erbengemeinschaft schon immer für Gesprächsstoff gesorgt hat, wenn es um's Geld vom Konto, Haus, die Miete und das Vermögen des Verstorbenen geht. Auch im richtigen Leben...
Entstehung von Erbengemeinschaften
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Als sog. Gesamtrechtsnachfolger treten sie voll in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Erben müssen den Nachlass daher gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten gemeinsam begleichen und erst das dann verbleibende Vermögen unter sich aufteilen. Man kann sich vorstellen, dass eine solche Erbengemeinschaft viel Potential für Streitereien bietet. Eine Erbengemeinschaft oder die Erbengemeinschaften teilen sich die Erbschaft wie das Haus, die Immobilie, das Grundstück oder das Vermögen des Verstorbenen. Insbesondere das Erbe der Immobilien stellen eine große Herausforderung für die Verwaltung der Erbengemeinschaft dar.
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Verwaltung von Erbengemeinschaften
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (vgl. § 2032 BGB). Die Erben sind eine Erbengemeinschaft und müssen gemeinsam das Erbe verwalten. Betroffen sind nur die Erben. Ausgenommen sind also Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer, welche nicht Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden. Sind Anteile einer Personengesellschaft Bestandteil des Nachlasses, sind Besonderheiten zu beachten. Solche Anteile gehen grundsätzlich im Wege der sog. Sondererbfolge auf die Erben über und werden daher nicht von der Erbengemeinschaft verwaltet.
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Auflösung von Erbengemeinschaften
Hat der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt, kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Das Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet. Klagt ein Erbe auf Erbauseinandersetzung, muss er auf die Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan klagen. Es ist also erforderlich, dass der klagende Erbe zunächst einen solchen Teilungsplan selbst entwirft.
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Alles über Teilungsversteigerungen
Können sich die Erben als Erbengemeinschaft über die Aufteilung eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes nicht einigen, so kann jeder Erbe die sog. Teilungsversteigerung beantragen. Es wird dann die Zwangsversteigerung der Grundstücke oder der Immobilie bzw. der Immobilien angeordnet. Zur Ersteigerung des Grundstücks sind nicht nur Dritte, sondern auch die Erben selbst berechtigt. Der Erblasser kann aber bestimmen, dass nur bestimmte Personen mitbieten können (vgl. § 2044 BGB).
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- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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