Verwaltung von Erbengemeinschaften
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (vgl. § ;2032 BGB). Die Erben sind eine Erbengemeinschaft und müssen gemeinsam das Erbe verwalten. Betroffen sind nur die Erben. Ausgenommen sind also Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer, welche nicht Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden. Sind Anteile einer Personengesellschaft Bestandteil des Nachlasses, sind Besonderheiten zu beachten. Solche Anteile gehen grundsätzlich im Wege der sog. Sondererbfolge auf die Erben über und werden daher nicht von der Erbengemeinschaft verwaltet.
Der einzelne Miterbe kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht verfügen (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB). Soll beispielsweise ein Grundstück veräußert werden, muss die Erbengemeinschaft dies gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss vornehmen (vgl. § 2040 BGB).
Es ist aber möglich, dass ein Erbe über seinen Anteil am Erbe insgesamt (z.B. 1/4 des Nachlasses) mit notariellem Vertrag verfügt (vgl. § 2033 BGB). Er kann folglich seinen Anteil verkaufen. Der Erwerber des Erbteils tritt dann in die Rechtsstellung des Miterben ein. Die Miterben haben allerdings ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
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Walter Zimmermann
Ratgeber Erbengemeinschaft
Entstehung der Erbengemeinschaft, gesetzliche Erbfolge, Verwaltung des Nachlasses, Rechte und Pflichten sowie Haftung der Miterben, Ausscheiden...
Sind sich die Miterben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB). Der Beschluss ist für alle bindend, sofern die beschlossene Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. Eine gerichtliche Überprüfung ist auf Antrag möglich. Notmaßnahmen (z.B. dringend erforderliche Reparatur des Heizungssystems) können und müssen von jedem einzelnen Miterben vorgenommen werden.
Vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (vgl. §§ 2059f. BGB). Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unter bestimmten Umständen nur noch entsprechend seinem Erbteil. Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe einen Nachlassgläubiger auf den Nachlass verweisen, d.h. der Miterbe haftet zunächst nicht mit seinem Privatvermögen, sondern nur in Höhe seiner Erbquote mit den Nachlassvermögen (vgl. § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Die Erben sind nur zur gemeinsamen Verwaltung berechtigt.
- Sind sich die Miterben nicht einig, entscheidet Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die beschlossene Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. Ist ein Erbe der Meinung, dass eine bestimmte Maßnahme erforderlich ist und haben die anderen Erben dagegen gestimmt, muss er sie verklagen.
- Erträge, welche der Nachlass abwirft (z.B. Mieten, Dividenden), werden grundsätzlich erst bei Aufteilung des Nachlasses verteilt. Ist bereits ein Jahr vergangen, kann jeder Erbe zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres die Verteilung der angefallenen Erträge verlangen.
- Die Nutzung von Nachlassgegenständen durch einen Erben ist grundsätzlich möglich.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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