Einfluss des Güterrechts bei Auslandsbezug
Durch eine frühzeitige Erbfolgeplanung können unliebsame Überraschungen für Abkömmlinge, Ehepartner und andere im Testament Bedachte vermieden werden.
Hatte der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit, findet für den Erbfall grundsätzlich deutsches Erbrecht Anwendung(zu den Ausnahmen vgl. Erbfall mit Auslandsbezug).
War der Erblasser verheiratet, bestimmen sich gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte maßgeblich nach dem Güterstatut. Findet vor Verteilung des Nachlasses nach deutschem Erbrecht die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten nach ausländischem Güterrecht statt, werden die nach deutschem Recht zu ermittelnden Erb- und Pflichtteilsquoten erheblich von dem ausländischen Güterrecht beeinflusst.(siehe auch Einfluss des Güterrechts)
Besonders kompliziert wird der Erbfall mit Auslandsbezug unter Berücksichtigung eines möglicherweise ausländischen Güterstatuts dann, wenn das betroffene ausländische Recht das Recht eines sog. Mehrrechtsstaat ist. So haben in Spanien viele Provinzen (z.B. Katalonien, Aragón, Navarra, die Balearen u.a.) eigene Erb- und Familienrechte. Gleiches gilt für die USA, in denen die unterschiedlichen Staaten auch unterschiedliche Rechte haben.
Hierzu ein Beispiel: Georg siedelte im Jahre 1959 von Deutschland in die USA über. Fünf Jahre später heiratete er in Chicago/Illinois die amerikanische Staatsangehörige Abigail. Die beiden erwirtschafteten ein beträchtliches Vermögen mit dem Vertrieb von Gebrauchtwagen. 2001 kauften Abigail und Georg ein Haus in Phoenix/Arizona als Altersruhesitz. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, Ryan und Ashley hervor, die in Deutschland leben. Als Georg im Jahr 2007 ohne ein Testament stirbt, streiten Abigail, Ashley und Ryan um das Erbe.
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Katja Borngräber
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Vor der Nachlassverteilung ist die Ehe güterrechtlich aufzulösen. Güterrechtlich findet gem. Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB das Recht von Illinois Anwendung. Das Recht von Illinois räumt dem überlebenden Ehegatten kein Güterrecht ein, sondern berücksichtigt diesen erst bei der Verteilung des Nachlasses im Erbrecht. Erbrechtlich findet allerdings gem. Art. 25, 4 EGBGB das Recht von Arizona Anwendung, welches den überlebenden Ehegatten nur güterrechtlich, nicht aber erbrechtlich beteiligt. Die Folge ist: Abigail erhält überhaupt nichts. Ashley und Ryan teilen sich den Nachlass allein. Dieses Ergebnis wird allgemein als unbillig empfunden, so dass die Gerichte im Einzelfall Abhilfe schaffen können. Allerdings sind jahrelange Prozesse die Folge, die durch eine frühzeitige Planung vermieden werden können.
Das vorgenannte Beispiel ist beliebig erweiterbar. Gleiches oder ähnliches kann eintreten, wenn der Erblasser
- in einem ausländischen Staat geheiratet hat (mehr als 2.000 Deutsche heiraten beispielsweise jedes Jahr allein in Las Vegas),
- ausländisches Vermögen hinterlassen wurde (ca. 300.000 Deutsche besitzen Immobilien in Spanien) oder aber
- eine Mischehe geschlossen wurde (in manchen Ländern der EU liegt der prozentuale Anteil der neu geschlossenen Mischehen bei 20%).
Lassen Sie sich in all diesen Fällen möglichst vor Eintritt des Erbfalls beraten.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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