Erbfall mit Auslandsbezug
Grundsätzlich findet deutsches Erbrecht Anwendung, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB), über die man sich informieren sollte, sofern der Erbfall und das Testament einen Auslandsbezug hat (letzter Wohnort im Ausland, ausländisches Nachlassvermögen, ausländischer Ehegatte des Erblassers o.ä.).
Stirbt ein ausländischer Erblasser mit oder ohne Testament z.B. in Spanien, Italien oder Frankreich so findet nach dem deutschen internationalen Recht grundsätzlich das Recht seiner Staatsangehörigkeit Anwendung. Das heißt aber nicht, dass auf den Erbfall tatsächlich das ausländische Erbrecht Anwendung findet. Es ist z.B. möglich, dass das ausländische Recht auf deutsches Recht zurückverweist oder aber dass der Erblasser für Vermögen in Deutschland die Anwendung deutschen Rechts gewählt hat (vgl. Art. 25 EGBGB).
Befand sich der Erbe beispielsweise bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Ausländisches Immobilienvermögen wird von den deutschen Finanzämtern mit dem von ihnen ermittelten Verkehrswerten angesetzt. Der in den meisten Fällen günstigere Steuerwert bleibt unbeachtet. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen die Gefahr einer sog. Doppelbesteuerung. Diese tritt ein, wenn sowohl der deutsche als auch der ausländische Fiskus Steuern auf die Vermögensübertragung erhebt und mit dem betroffenen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Auf diese negative Steuerfolge hat der Erblasser bei Gestaltung seines Testaments u.U. Einfluss. Auch kann unter Beachtung der Grenzen des Rechtsmissbrauchs Vermögen vor dem Erbfall ins Ausland verbracht oder ausländisches Grundvermögen in eine zu gründende deutsche Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Bestandteil des Erbes ist dann nicht mehr das ausländische Grundstück, sondern der oder die Anteil/e an der deutschen Kapitalgesellschaft. Oftmals kann durch diese Maßnahme eine ausländische Besteuerung des Grundstücks vermieden werden.
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Stefan Rutkowsky
Schenkung, Testament, Erbschaft
Welche Formen von letztwilligen Verfügungen gibt es? Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil? Was bekommt...
Befand sich der Erbe beispielsweise bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Ausländisches Immobilienvermögen wird von den deutschen Finanzämtern mit dem von ihnen ermittelten Verkehrswerten angesetzt. Der in den meisten Fällen günstigere Steuerwert bleibt unbeachtet. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen die Gefahr einer sog. Doppelbesteuerung. Diese tritt ein, wenn sowohl der deutsche als auch der ausländische Fiskus Steuern auf die Vermögensübertragung erhebt und mit dem betroffenen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Auf diese negative Steuerfolge hat der Erblasser bei Gestaltung seines Testaments u.U. Einfluss. Auch kann unter Beachtung der Grenzen des Rechtsmissbrauchs Vermögen vor dem Erbfall ins Ausland verbracht oder ausländisches Grundvermögen in eine zu gründende deutsche Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Bestandteil des Erbes ist dann nicht mehr das ausländische Grundstück, sondern der oder die Anteil/e an der deutschen Kapitalgesellschaft. Oftmals kann durch diese Maßnahme eine ausländische Besteuerung des Grundstücks vermieden werden.
Sofern Ihr Erbfall einen Bezug zum Ausland hat, empfehlen wir dringend den Besuch bei einem spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird Ihnen im Vorfeld sagen, ob er auf diesem Gebiet Kenntnis hat und für Sie tätig werden kann.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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