Entstehung einer Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Als sog. Gesamtrechtsnachfolger treten sie voll in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Erben müssen den Nachlass daher gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten gemeinsam begleichen und erst das dann verbleibende Vermögen und den Nachlass unter sich aufteilen. Man kann sich vorstellen, dass eine solche Erbengemeinschaft viel Potential für Streitereien bietet.
Die leidige Folge einer Erbengemeinschaft ist, dass alle Nachlassgegenstände den Erben gemeinsam gehören, ganz gleich, ob es sich um wertvolle Aktiendepots, Grundstücke oder wertlosen Hausrat handelt. Die Erben können nur gemeinsam darüber verfügen. Soweit ein Grundstück zum Nachlass gehört, werden alle Miterben als Eigentümer eingetragen.
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Helmut Schuhmann
Die Erbengemeinschaft
Das Buch gibt zunächst einen Überblick über die wesentlichen Merkmale der Erbengemeinschaft und erläutert für den juristischen Laien...
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Allerdings kann der Erblasser die Unauflösbarkeit der Erbengemeinschaft testamentarisch angeordnet haben, woran die Erbengemeinschaft gebunden ist.
Vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (vgl. § 2059 BGB). Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unter bestimmten Umständen nur noch entsprechend seinem Erbteil (vgl. § 2060 BGB).
Hat der Erblasser keine Teilungsanordnung getroffen, müssen sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses einigen. Sie müssen dann einen sog. formlosen Auseinandersetzungsvertrag schließen. Zur Vermittlung kann das Nachlassgericht angerufen werden, welches aber keine Entscheidungen über die Verteilung treffen kann. Im Zweifel muss ein Erbe auf Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages klagen, sofern sich die Miterben nicht einigen können.
Für Grundstücke ist das besondere Verfahren der Teilungsversteigerung zu beachten.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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