Die Erben
Das Erbe oder die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Ein französisches Sprichwort besagt, „ein gut erlernter Beruf ist mehr wert, als ein großes Erbe“. Auch im Zeitalter der Erbengeneration trifft dies wohl zu. Dennoch sollte man sich auf ein Erbe oder Erbschaft vorbereiten und sich vor allem rechtzeitig informieren.
Annahme einer Erbschaft
Obwohl im Erbrecht der sog. Vonselbsterwerb gilt, ist die Annahme einer Erbschaft im Gesetz geregelt. Dort heißt es in § 1943 BGB, dass „der Erbe eine Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat (..)“. Man kann sich an dieser Stelle fragen, warum die Annahme geregelt ist, wenn doch alles von selbst passiert. Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein „Schwebezustand“, d.h. es ist doch noch nicht endgültig klar, ob der Erbe auch Erbe bleibt. Solange er noch ausschlagen kann, ist er nur ein sog. „vorläufiger Erbe“. Erst die Annahme der Erbschaft beendet diesen Schwebezustand.
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Wolfgang Däubler
Meine Rechte und Pflichten als Erbe
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Ausschlagung einer Erbschaft
Die Ausschlagung einer Erbschaft im Erbfall muss zur Niederschrift beim Nachlaßgericht oder vor einem Notar innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen (vgl. § 1944 BGB). Hatte der Erblasser seinen einzigen Wochnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.
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Haftungsfragen
Sofern Sie als Erbe im Erfball aus Haftungsgründen eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragt haben, prüft zunächst das Nachlassgericht, ob die Kosten für eine solche Nachlassverwaltung vom Nachlass gedeckt sind. Sind die Kosten gedeckt, übernimmt der vom Nachlassgericht ernannte Nachlassverwalter die Verteilung des Nachlasses. Alle Kosten werden dann aus dem Nachlass bezahlt, so dass dem Erben zumindest keine Haftung hinsichtlich seines Privatvermögens droht. Sofern der Nachlass für die Kosten einer Nachlassverwaltung nicht genügt, wird der Antrag auf eine Nachlassverwaltung zurück gewiesen.
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- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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