Erbschein
In der Praxis stellt der Erbschein als amtliches Zeugnis ein sicheres Beweismittel dafür dar, dass derjenige, der als Erbe auftritt, auch Erbe ist. Dieser Nachweis ist in vielen Fällen Voraussetzung dafür, dass Rechtsgeschäfte mit Dritten über das ererbte Vermögen abgewickelt werden können (bspw. Auflösung von Konten, Abwicklung von Versicherungen, Umschreibung im Grundbuch u.ä.).
Sie möchten den Erbschein beantragen? Der Erbschein wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht erteilt.
Für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Wenn kein Wohnsitz vorhanden war, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
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Jan Schultze-Melling
Meine Rechte und Pflichten als Erbe
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, womit Erben rechnen müssen: Von der Erbschaftssteuer über den Pflicht- teilanspruch bis zum Streit in der Erbengemeinschaft...
Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Neben dem Antrag ist erforderlich, dass der Erbe/die Erben dem Nachlassgericht die Tatsachen beweisen, die Ihr Recht auf die Erbschaft/das Erbe begründen. Die Anforderungen des Nachweises unterscheiden sich danach, ob ein gesetzlicher Erbe oder ein Erbe aufgrund Testaments oder Erbvertrag den Erbschein beantragen möchte.
Im Einzelnen ist erforderlich:
Als gesetzlicher Erbe müssen Sie für den Erbschein Ihren Personalausweis, die Sterbeurkunde und das Familienstammbuch vorlegen sowie Angaben darüber machen, ob und welche Personen vorhanden sind, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. sein Erbteil gemindert werden würde, ob und welche Testamente oder Erbverträge vorhanden sind, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird und ggf. welcher eheliche Güterstand mit dem Verstorbenen bestanden hat.
Erbschein beantragen: Als testamentarischer Erbe müssen Sie das Testament bzw. den Erbvertrag und die Sterbeurkunde vorlegen sowie Angaben darüber machen, ob Kenntnis über andere Verfügungen von Todes wegen bestehen oder ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird.
Zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag steht Ehegatten und Kindern im Erbfall ein Versorgungsfreibetrag zu. Dieser Freibetrag wird um den Kapitalwert von steuerfreien Hinterbliebenenbezügen gekürzt und ist bei Kindern in seiner Höhe altersabhängig. Für den Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro. Für ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren 52.000 Euro, bis zu zehn Jahren 41.000 Euro, bis zu 15 Jahren 30.700 Euro, bis zu 20 Jahren 20.500 Euro und für ein Kind im Alter bis zu 27 Jahren 10.300 Euro.
Derjenige, der einen Erbschein beantragt, muss die Richtigkeit seiner Angaben durch öffentliche Urkunden oder andere Beweismittel nachweisen.
Gerne steht Ihnen auch unser Anwalt für Fragen rund um den Erbschein zur Verfügung.
Hier finden Sie ein Muster für einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines.
Die Kosten eines Erbscheins werden durch den Wert des Nachlasses bestimmt. Beträgt der Nachlasswert 100.000 Euro, fallen derzeit Gebühren in Höhe von 414 Euro an; bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro betragen die Gerichtskosten 1.614 Euro.
Bei Auslandsvermögen benötigen Sie nicht immer einen ausländischen Erbschein. In Spanien beispielsweise wird ein deutscher Erbschein anerkannt, ist aber nicht unbedingt erforderlich.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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