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Vertraglich vererben (Erbvertrag)

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen und kann gemäß § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB nur vor einem Notar geschlossen werden. Wie beim Testament führt der Erblasser mit Abschluss eines Erbvertrages keine unmittelbare Rechtsänderung herbei. Vielmehr wird die vertragliche Verfügung von Todes wegen erst mit dem Ableben wirksam, so dass der Erblasser auch bei Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich nicht daran gehindert ist, weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

 

Gesetzlich vererben | Testamentarisch vererben | Vertraglich vererben (Erbvertrag) | Einfluß des Güterrechts

Der Erbvertrag ist die geeignete Gestaltungsform, wenn eine Bindung der Verfügenden eintreten soll. Der Erbvertrag wird oft von Eheleuten gewählt, die sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und schließlich festlegen wollen, dass nach dem Ableben des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder erben sollen.

Das Gesetz ermöglicht in §§ 1941, 2274ff. BGB durch Abschluss eines Erbvertrages eine bindende Nachlassplanung, die im Regelfall nicht mehr geändert werden kann. Zumindest ein Vertragspartner trifft eine oder mehrere Verfügungen, welche einseitig von ihm nicht mehr abgeändert werden können. Im Gegensatz dazu kann der Erblasser nach Errichtung eines Testamentes seine getroffenen Verfügungen von Todes wegen jederzeit ändern.

Der Erbvertrag kann als einseitiger sowie als zwei- oder mehrseitiger Vertrag geschlossen werden. Um einen einseitigen Erbvertrag handelt es sich, wenn nur der Erblasser vertragsmäßige Verfügungen trifft. Ein zwei- oder mehrseitiger Vertrag liegt vor, wenn mehrere Personen vertragsmäßige Verfügungen mit Bindungswirkungen treffen. Allerdings können der Erbvertrag oder einzelne Regelungen vom Vertragsschließenden angefochten werden, wenn dieser sich bei Abschluss des Vertrages über Inhalt und Bedeutung seiner Erklärung im Irrtum befunden hat oder bei Abgabe der Erklärung bedroht wurde oder sich der Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach Abschluss des Vertrages vergrößert hat. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn Eheleute einen Erbvertrag geschlossen haben und der Letztversterbende noch einmal heiratet. Der neue Ehegatte ist Pflichtteilsberechtigter des Witwers, der wiederum den ursprünglichen Erbvertrag u.U. anfechten wird.

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Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist dann möglich, wenn sich die Vertragsparteien die Rücktrittsmöglichkeit vorbehalten haben, sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die auch zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde oder sich der vertragsmäßig Bedachte für die Zuwendung im Erbvertrag zu einer Gegenleistung verpflichtet hatte.

Der Erbvertrag ist dann sinnvoll, wenn über das Erbe Verfügungen zu treffen sind, welche durch den Erblasser nicht einseitig abgeändert werden sollen. Für die Bedachten bedeutet dies einen erhöhten Schutz sowie Planungssicherheit.

Der Erblasser kann durch Erbvertrag nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse sowie Auflagen bestimmen.

Der durch Erbvertrag Bedachte ist nach Abschluss des Vertrages gegen spätere, ihn beeinträchtigende letztwillige Verfügungen geschützt. Für den Erblasser hat der Erbvertrag den Vorteil, dass seine Vertragsparteien an den Vertrag auch noch nach seinem Tod gebunden sind. Auf diese Weise kann der Erblasser folglich die weitere Verfügung über sein Vermögen nach seinem Tode sicher stellen.

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