Freibeträge
Die Freibeträge der deutschen Schenkungssteuer und der deutschen Erbschaftsteuer sind im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Der sog. allgemeine Freibetrag, welcher jedem Begünstigten zusteht, ist bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gleich.
Die Zuwendung bestimmter Nachlassgegenstände unterliegt nicht der Erbschaftssteuer:
- Hausrat, Wäsche, Kleidung bis zu einem Wert in Höhe von 40.000 Euro (bei Steuerklasse I) und zusätzlich andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert in Höhe von 10.300 Euro unterliegen nicht der Erbschaftssteuer.
- Personen, die den Steuerklassen II oder III zugehören, können die vorgenannten Gegenstände nur bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 10.300 Euro steuerfrei erwerben
- Der sog. Dreißigste (vgl. § 1969 BGB) ist steuerfrei.
- Steuerfrei ist auch ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro für die unentgeltliche bzw. unterbezahlte Pflege des Erblassers.
- Nachlassgegenstände gem. §§ 13, 13a ErbStG sind steuerfrei (z.B. Betriebsvermögen bis 250.000 Euro).
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Rüdiger Fromm und Hans Vogt
Richtig vererben und schenken
Nach der Neuregelung der Bewertung des Grundvermögens sind Vermögensübertragungen in der Familie tendenziell erheblich verteuert. Deshalb ist es...
Für den Ehegatten beträgt der Steuerfreibetrag in der Steuerklasse I 307.000 Euro, für Kinder jeweils 205.000 Euro. Die Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Beschränkt Steuerpflichtige haben nur einen Freibetrag in Höhe von 1.100,00 Euro! Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten sind ebenfalls erbschaftssteuerfrei.
Zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag steht Ehegatten und Kindern im Erbfall ein Versorgungsfreibetrag zu. Dieser Freibetrag wird um den Kapitalwert von steuerfreien Hinterbliebenenbezügen gekürzt und ist bei Kindern in seiner Höhe altersabhängig. Für den Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro. Für ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren 52.000 Euro, bis zu zehn Jahren 41.000 Euro, bis zu 15 Jahren 30.700 Euro, bis zu 20 Jahren 20.500 Euro und für ein Kind im Alter bis zu 27 Jahren 10.300 Euro.
Dem Ehegatten kann folglich ein Nachlasswert in Höhe von insgesamt 563.000 Euro überlassen werden. Ein 30-jähriges leibliches Kind kann einen Nachlasswert in Höhe von 205.000 Euro steuerfrei erben.
Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gelten teilweise besondere Bestimmungen.
Hier finden Sie ein Muster für einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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