Gesetzlich vererben
Sofern Sie Ihr Vermögen denjenigen überlassen wollen, die ohnehin gesetzliche Erben sind, brauchen Sie grundsätzlich kein Testament verfassen. Existiert keine letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Entspricht diese Ihren Idealvorstellungen der Weitergabe Ihres Vermögens, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Natürlich sollten Sie im Vorfeld sorgfältig prüfen lassen, ob tatsächlich Ihr Wille vom Gesetz vollständig und richtig umgesetzt wird und Ihren Vorstellungen umfassend entspricht.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten der jeweils nächsten Ordnung des Erblassers. Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem. Ein Grad ist eine vermittelnde Geburt. Die gradmäßig am nächsten verwandte Person erbt allein bzw. mit gradgleichen Verwandten gemeinsam zu gleichen Teilen.
Verwandte der
- ersten Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers (bspw. Kinder, Enkel und Urenkel),
- zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (bspw. Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers),
- dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (bspw. Onkel, Tanten, Vettern und Basen des Erblassers),
- vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen (bspw. Großonkel und Großtanten) und
- fünften Ordnung und fernere Ordnungen sind entfernte Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen
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Guido Ubert
Guter Rat zu Testament und Erbfall
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Personen, die mit dem Verstorbenen verschwägert sind, sind keine bei der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigenden Verwandten. Ausnahmen bestehen bei Adoptivkindern (diese werden den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt) und für den Ehegatten. Der Ehegatte hat, obwohl er nicht mit seinem verstorbenen Ehepartner verwandt ist, in der gesetzlichen Erbfolge ein eigenes Erbrecht. Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben ein mit dem Erbrecht des Ehegatten vergleichbares Erbrecht. Sind keine Erben und kein Testament vorhanden, erbt der Fiskus. Ein Muster, Vorlage, Vordruck oder Beispiel für Mein Testament finden Sie auf den folgenden Seiten zum Download.
Prüfen Sie zunächst, ob letztwillige Verfügungen vorliegen (Testament, Erbvertrag) und ob diese ggf. wirksam sind.
Beispiel 1 einer gesetzlichen Erbfolge:
Knut verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Ein Testament gibt es
nicht. Wer erbt was?
⇒ Seine Ehefrau wird Erbin zu ½ und die beiden Kinder zu je ¼
Beispiel 2 einer gesetzlichen Erbfolge:
Knut verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Kinder hatte das Paar nicht. Ein Testament
gibt es nicht. Sein Bruder Georg will wissen, ob er Erbe geworden ist.
⇒ Die Antwort lautet ja. Knuts Ehefrau wird Erbin zu ¾. Das restliche Viertel gebührt
Georg.
Beispiel 3 einer gesetzlichen Erbfolge:
Knut hinterlässt weder Ehefrau noch leibliche Kinder. Allerdings adoptierte er drei Jahre
vor seinem Tod Ralf. Abermals fragt Georg nach seinen Rechten.
⇒ Diesmal geht Georg leer aus, da Ralf alleiniger gesetzlicher Erbe geworden ist.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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