Das Erbe
Das Erbe und der Nachlass ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben als Vermächtnis übergeht . Ein französisches Sprichwort besagt, „ein gut erlernter Beruf ist mehr wert, als ein großes Erbe“. Auch im Zeitalter der Erbengeneration trifft dies wohl zu. Dennoch sollte man sich auf ein Erbe vorbereiten und sich vor allem rechtzeitig informieren. Es ist in jedem Fall sinnvoll für ein rechtssicheres Vermächtnis einen Anwalt, Rechtsanwalt oder Notar zu rate zu ziehen. Gerne stehen wir mit unserem Anwalt für Ihr Testament oder Nachlass zur Verfügung.
Das gesetzliche Erbrecht
Hat der Erblasser kein Testament oder Vermächtnis als Nachlass hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Es ist bei einem Erbfall daher zunächst immer erst das Vorhandensein eines Testaments und ggf. dessen Inhalt zu überprüfen. Erst wenn keine letztwilligen Verfügungen für den Nachlass vorliegen oder diese nicht wirksam sind, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ergibt sich aus dem Gesetz.
weiter >>
Das testamentarische Erbrecht
Die bedeutendste und meist gebrauchte Gestaltungsform einer letztwilligen Verfügung ist das Testament. Es erlaubt dem Erblasser, weitreichend auf den Erbgang Einfluss zu nehmen. Der Erblasser kann jenseits der guten Sitten alles als Nachlass bestimmen, was ihm in den Sinn kommt. So darf er grundsätzlich sein gesamtes Vermögen und Vermächtnis demjenigen hinterlassen, den er privilegieren will (gleich, ob dies der regionale Angelverein, seine Studentenverbindung oder eine sonstige gemeinnützige Organisation ist). Auf seine Verwandten oder seinen Ehegatten muss der Erblasser folglich keine Rücksicht nehmen, wenn er dies in den allermeisten Fällen dennoch tun wird.
Die sicherste Methode sein Nachlass an die nächte Gerneration weiter zu reichen erfolgt durch einen Anwalt, Rechtsanwalt oder Notar. Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Anwalt bei Fragen zur Verfügung.l
weiter >>
Das vertragliche Erbrecht
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen und kann gemäß § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB nur vor einem Notar geschlossen werden. Wie beim Testament führt der Erblasser mit Abschluss eines Erbvertrages keine unmittelbare Rechtsänderung herbei. Vielmehr wird die vertragliche Verfügung von Todes wegen erst mit dem Ableben wirksam, so dass der Erblasser auch bei Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich nicht daran gehindert ist, weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
weiter >>
24,90 €
Buch bestellen
Hans Flick, Frank Hannes und Christian von Oertzen
Erben ohne Streit und Steuern
Die Autoren erläutern das Thema Vermögensübergang an praktischen Problemen wie der Mitbestimmung der Erben, Nachfolgeregelungen ...
Vermächtnis
Nach der gesetzlichen Definition der §§ 1939, 2147 ff. BGB ist ein Vermächtnis die Zuwendung eines Vermögensvorteils, welche weder eine Erbeinsetzung noch eine Auflage ist. Im Unterschied zum Erben erwirbt der mit einem Vermächtnis Bedachte (Vermächtnisnehmer) einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Erfüllung des Vermächtnisses, d.h. das Recht, den vermachten Gegenstand zu fordern. Beschwert mit einem Vermächtnis ist diejenige Person, die zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet ist. Dies kann nur jemand sein, der von Todes wegen etwas aus dem Nachlass des Erblassers erhält (Erben/anderer Vermächtnisnehmer).
weiter >>
Einfluß des Güterrechts
Das Güterrecht beeinflusst das Erbrecht erheblich, da vor der Nachlassverteilung eine Ehe güterrechtlich aufzulösen ist. Das BGB kennt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die beiden Wahlgüterstände Gütergemeinschaft sowie Gütertrennung. Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand.
weiter >>
Pflichtteile
Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers: Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte. Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten sowie der nichteheliche Lebensgefährte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Nichteheliche Kinder haben dann keinen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie in den alten Bundesländern vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden. Ehegatten sind nur bei bestehender Ehe erbberechtigt. Nach der Scheidung entfällt dieses Erbrecht.
weiter >>
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
Produktempfehlungen
Produkte zum Thema "Grabsteine und Grabmale"
Stilvolle Urnen aus Holz, Naturstein und Keramik - 24h Lieferung
Stilvolle Grablaternen - Lieferung innerhalb 8 Werktagen














