Haftungsfragen
Droht eine Nachlassinsolvenz? Als Erbe haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Schulden zu beschränken. Reicht der Nachlass nicht zum Ausgleich der Schulden des Erblassers aus, besteht die Gefahr, dass Sie als Erbe für die Verbindlichkeiten des Erben auch mit Ihrem Privatvermögen einstehen müssen. Eine Haftungsbeschränkung auf den reinen Nachlass können Sie dadurch bewirken, dass Sie eine Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines sog. Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (vgl. § 1975 BGB).
Sofern Sie als Erbe aus Haftungsgründen eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragt haben, prüft zunächst das Nachlassgericht, ob die Kosten für eine solche Nachlassverwaltung vom Nachlass gedeckt sind. Sind die Kosten gedeckt, übernimmt der vom Nachlassgericht ernannte Nachlassverwalter die Verteilung des Nachlasses. Alle Kosten werden dann aus dem Nachlass bezahlt, so dass dem Erben zumindest keine Haftung hinsichtlich seines Privatvermögens droht. Sofern der Nachlass für die Kosten einer Nachlassverwaltung nicht genügt, wird der Antrag auf Nachlassverwaltung zurück gewiesen.
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Michael Opoczynski und Jürgen E. Leske
WISO Vererben und Erben
Wer Erbstreitigkeiten vermeiden möchte und eigene Vorstellungen darüber hat, wem er was hinterlassen möchte, sollte rechtzeitig planen...
Sind Sie als Erbe der Ansicht, dass der Nachlass überschuldet ist, müssen Sie umgehend beim zuständigen Amtsgericht (Wohnsitz des Erblassers) einen Antrag auf Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Hierzu sind Sie auch verpflichtet, sofern Sie die Überschuldung des Nachlasses nur vermuten. Ansonsten besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Sie sich gegenüber Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig machen. Sofern das Nachlassinsolvenzverfahren mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, bleibt dem Erben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB).
Befand sich der Erbe bei der Annahme der Erbschaft in einem Irrtum, wurde er getäuscht oder bedroht, dann hat er die Möglichkeit, seine Annahmeerklärung innerhalb einer sechs-Wochen-Frist gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten. Bei der Anfechtung der Annahmeerklärung besteht grundsätzlich die Gefahr, für Schadensersatz zu haften, sofern Nachlassgläubiger auf die Annahmeerklärung vertraut haben.
Zur Ermittlung aller Nachlassgläubiger ist
- das Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht zu beantragen.
Für eine Haftungsbeschränkung empfiehlt sich die Erstellung eines
- Nachlassinventars, indem alle Vermögenswerte mit konkreten Wertangaben zu bezeichnen sind.
Stellt sich nach Errichtung eines solchen Inventars eine Überschuldung des Nachlasses heraus, haben Sie als Erbe die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Ihre Haftung ist dann wie beschrieben auf den Nachlass begrenzt.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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