Stiftungsrecht
Mit einer Stiftung schreibt der Stifter seine individuelle Biographie fort. Die Zwecke seiner Stiftung bestimmt er selbst. Etwaige Vorgaben gibt es nicht. Er kann praktisch alles veranlassen, was ihm ganz persönlich auf dem Herzen liegt. Egal ob Hilfe der Armen und Kranken, die Kinderförderung, Umwelt- oder Tierschutz, wissenschaftliche Forschung, Förderung junger Studenten oder Auszubildender, Denkmalschutz, Förderung der Musik, der Literatur o.ä., die Weite des Stiftungszwecks ist kaum begrenzt. Von daher erfreut sich die Errichtung einer Stiftung auch in Deutschland immer größerer Beliebtheit.
Während im angloamerikanischen Rechtskreis die Errichtung einer Stiftung schon lange keine Besonderheit mehr ist, erwacht diese Möglichkeit der „Erbfolge“ in Deutschland erst heute langsam aus dem Dornröschenschlaf.
Für die Errichtung einer Stiftung muss zunächst ausreichend Kapital vorhanden sein. Die Kapitalausstattung ist abhängig von dem Stiftungszweck. Sofern beispielsweise ein Kinderheim zu Weihnachten jährlich einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro für Spielzeug erhalten soll, ist ein Kapital von 20.000 Euro u.U. bereits ausreichend. Soll dagegen die Forschungsabteilung eines medizinischen Instituts vom Stiftungszweck betrieben werden, wird ein einstelliger Millionenbetrag nicht ausreichend sein. Zu beachten ist, dass die Stiftung so konzipiert ist, dass ihr Stiftungskapital erhalten bleibt. Nur die jährlichen Erträge aus dem Kapital stehen der Stiftung zum Erreichen des Stiftungszwecks zur Verfügung.
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Hagen Hof, Maren Hartmann und Andreas Richter
Stiftungen
Dieser Ratgeber beschreibt die unterschiedlichen Gestaltungen (wie z.B. die Familienstiftung, Stiftung von Todes wegen usw.) und ihre rechtliche Bedeutung...
Besonders interessant ist die steuerliche Komponente. Wird die Stiftung als gemeinnützig anerkannt, was bei 95% aller deutschen Stiftungen der Fall ist, wird weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftsteuer erhoben. Das Vermögen kann ungeschmälert auf die Stiftung übertragen werden. Auch die Stiftungserträge sind in diesem Fall von allen Steuern befreit. Wird die Stiftung bereits zu Lebzeiten errichtet, kann der Stifter sich der sog. Drittellösung bedienen. Danach ist es dem Stifter erlaubt, ein Drittel der jährlichen Stiftungserträge für sich und seine nächsten Angehörigen zu verwenden.
Besonders interessant ist die steuerliche Komponente. Wird die Stiftung als gemeinnützig anerkannt, was bei 95% aller deutschen Stiftungen der Fall ist, wird weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftsteuer erhoben. Das Vermögen kann ungeschmälert auf die Stiftung übertragen werden. Auch die Stiftungserträge sind in diesem Fall von allen Steuern befreit. Wird die Stiftung bereits zu Lebzeiten errichtet, kann der Stifter sich der sog. Drittellösung bedienen. Danach ist es dem Stifter erlaubt, ein Drittel der jährlichen Stiftungserträge für sich und seine nächsten Angehörigen zu verwenden.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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