Ausschlagung einer Erbschaft
Grundsätzlich wird man ohne weiteres Zutun Erbe und zwar unmittelbar nach Eintritt des Todesfalls. Dennoch hat man nach dem Gesetz Das Recht auf Ausschlagung oder Ablehung des Testament, Erbe oder Erbschaft. Ist das Erbe überschuldet, muss man diese Schulden nicht übernehmen, sondern kann die Erbschaft ausschlagen und dem Testament wiedersprechen. Es gibt aber auch andere Gründe, um die Erbschaft auszuschlagen (steuerrechtliche Gründe, insolvenzrechtliche Gründe, persönliche Gründe usw.). Die Möglichkeit der Ausschlagung ist zeitlich befristet, so dass Sie u.U. schnell handeln müssen.
Die Ausschlagung einer Erbschaft und Testament muss zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder vor einem Notar innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen (vgl. § 1944 BGB). Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate (vgl. Erbfall mit Auslandsbezug).
Die Frist beginnt, wenn der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erben (z.B. Testament) Kenntnis erhalten hat (vgl. § 1944 Abs. 2 BGB). Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, beginnt die Ausschlagungsfrist erst dann, wenn der Erbe von der Testamentseröffnung erfährt. Dies wird oftmals der Zeitpunkt sein, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist. Die Ausschlagungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Erklärung vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht.
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Beate Backhaus und Eva M. von Münch
Vererben und Erben
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Grundsätzlich geht man davon aus, dass der Erbe von seinem gesetzlichen Erbrecht weiß, wenn er das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser kennt und er nichts von einem Testament oder Erbvertrag weiß oder wenn er davon ausgeht, dass eine letztwillige Verfügung nicht existiert. Der Erbe hat Kenntnis, dass er Erbe durch letztwillige Verfügung geworden ist, wenn von einem Testament oder Erbvertrag weiß, in dem er als Erbe eingesetzt ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass er inhaltliche Einzelheiten der letztwilligen Verfügung kennt.
Ausschlagungsfrist:
- sechs Wochen (Regelfall),
- sechs Monate, wenn der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland hatte,
- sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland befand.
Die Frist beginnt, wenn
- der Erblasser verstorben ist (Eintritt des Erbfalls) und
- der Erbe Kenntnis von seiner Erbenstellung erlangt.
Hier finden Sie ein Muster für die Ausschlagung einer Erbschaft.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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