Testamentarisch vererben
Wenn Sie Ihre Vermögensnachfolge nach Ihrem Tod regeln wollen, stehen Ihnen hierfür unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die bedeutendste und meist gebrauchte Gestaltungsform einer letztwilligen Verfügung ist das Testament. Beachten Sie aber auch die Möglichkeit, durch Erbvertrag oder durch lebzeitige Vermögensnachfolge Teile Ihres Vermögens in Form von Geld oder Immobilien vermachen zu können.
Als Erbe können Sie jenseits der guten Sitten alles bestimmen, was Ihnen in den Sinn kommt. Sie dürfen grundsätzlich Ihr gesamtes Vermögen demjenigen hinterlassen, den Sie privilegieren wollen (gleich ob dies der regionale Angelverein, Ihre Studentenverbindung oder eine sonstige gemeinnützige Organisation ist).
Sinn macht ein Testament vor allem dann, wenn der Erblasser Regelungen treffen will, welche die gesetzliche Erbfolge nicht vorsieht. Insbesondere die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerbe vor den Kindern bedarf einer testamentarischen Bestimmung. Auch können einzelne Zuwendungen in Form eines Vermächtnisses veranlasst werden oder Bestimmungen über den Pflichtteil (vgl. Pflichtteile) oder Auflagen getroffen werden.
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Finn Zwißler und Sascha Petzold
So schreibe ich mein Testament (Rechtshilfe)
Viele Menschen machen sich keine Gedanken über ihren Tod und die Verteilung ihres Vermögens. Das Ergebnis ist häufig Streit unter den Erben...
Die Gestaltung des letzten Willens durch das Verfassen eines Testaments ist in verschiedenen Formen möglich. Neben dem eigenhändigen Testament kennt das Gesetz das öffentliche, unter Ehegatten und Lebenspartnern das gemeinschaftliche Testament. Während das öffentliche Testament vor einem Notar erklärt werden muss, kann das eigenhändige selbst verfasst werden.
Voraussetzung für alle Testamente ist, dass der Verfasser testierfähig, d.h. insbesondere geschäftsfähig ist. Für die formelle Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes muss dieses vom Erblasser höchstpersönlich geschrieben und unterschrieben sein. Es sollte Angaben über den Ort sowie den Tag der Ausstellung enthalten, um bei mehreren Testamenten feststellen zu können, welches tatsächlich der letzte Wille des Verstorbenen war.
Laut einem Artikel des FOCUS sind 90% aller letztwilliger Verfügungen fehlerhaft. Das heißt nicht, dass nur jedes zehnte Testament wirksam sein muss. Jedenfalls sind bei einer erstaunlichen Anzahl letztwilliger Verfügungen Lücken zu schließen, Ungereimtheiten zu klären und ggf. das gesetzliche Erbrecht zu ermitteln.
Beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie das Testament eigenhändig zu Papier bringen und es persönlich unterschreiben. Ausdrucke aus dem Computer sind in jedem Falle unwirksam.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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