Einfluss des Güterrechts
Zunächst ist entscheidend, in welchem Güterstand Sie mit Ihrem Ehegatten leben. Das BGB kennt den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die beiden Wahlgüterstände Gütergemeinschaft sowie Gütertrennung. Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand. In der Zugewinngemeinschaft wird nur das während der Ehe erarbeitete (nicht aber Schenkungen, Lottogewinne, Erbschaften) Vermögen geteilt.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Dieser Ausgleich kann beim Tod eines Ehegatten pauschal abgegolten werden, indem der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht wird, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein Überschuss des Verstorbenen erzielt wurde.
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Herbert Rainer
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Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes und unterliegt somit nicht der Erbschaftssteuer. Im Fall des pauschalierten Zugewinnausgleichs erhöht sich die Erbquote des Ehegatten um ein Viertel, so dass der Zugewinn zum Erbe wird und besonders versteuert werden muss. Allerdings sieht das ErbStG in diesem Fall einen besonderen Freibetrag vor, der vom Nachlasswert abzuziehen ist. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen: Der Zugewinnausgleich und der dann zusätzlich anfallende (kleine) Pflichtteil können nämlich unter Umständen einen größeren Betrag ausmachen, als die Erbquote im Zuge der gesetzlichen Erbfolge.
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensbereiche der beiden Ehegatten getrennt. Für die Erbquote im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bedeutet das, dass nicht wie bei der Zugewinngemeinschaft eine pauschale Erhöhung des Erbanteils um 1/4 stattfindet. Wenn neben dem überlebenden Ehegatten Kinder erbberechtigt sind, erben alle — also auch der Ehegatte — zu gleichen Teilen.
Haben die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart, entsteht bezüglich aller eingebrachten und erworbenen Vermögensrechte gemeinschaftliches Vermögen. Für das sog. Sonder- und das sog. Vorbehaltsgut bestehen Sonderregeln. Haben die Eheleute eine sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft im Ehevertrag festgelegt, wird das gesamte Vermögen, das den Eheleuten gemeinsam gehörende Vermögen nicht vererbt.
Ein steuerrechtliches Beispiel zum Zugewinn (vgl. Steuerrecht):
Georg war über 40 Jahre mit seiner Frau Gertrud glücklich verheiratet. Die beiden hatten keinen Ehevertrag. Als das Paar in den 60er Jahren heiratete, brachte Georg stolz bereits 50.000 Euro Erspartes mit in die Ehe. Gertrud hatte nichts. Als Georg stirbt, hinterlässt er ein Vermögen in Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro. Gertrud ist auf dem Papier nach wie vor mittellos. Gertrud fragt nach, welchen Betrag sie als Alleinerbin versteuern muss.
Der zu versteuernde Betrag ergibt sich wie folgt:
Vom Nachlasswert (= 2 Mio. Euro) ist der persönliche Freibetrag von Gertrud als Ehefrau
in Höhe von 307.000 Euro abzuziehen. Ebenfalls ist der Versorgungsfreibetrag des Ehegatten
in Höhe von 256.000 Euro in Abzug zu bringen. Der besondere Freibetrag des Zugewinns
beträgt die Hälfte des Endvermögens des Georg (= 2 Mio. Euro) abzüglich des
Anfangsvermögens (= 50.000 Euro), somit die Hälfte von 1,95 Mio. Euro = 975.000 Euro.
Insgesamt kann Gertrud also von den geerbten 2 Mio. Euro 1.538 Mio. Euro abziehen
(307.000 + 256.000 + 975.000). 462.000 Euro muss sie versteuern.
- § Erben und Vererben
- § Erbschaftssteuer
- § Nachlassverwaltung
- § Stiftungsrecht
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