Letztwillige Verfügung: Testament oder Erbvertrag
Mit Hilfe einer letztwilligen Verfügung kann die gesetzliche Erbschaftsfolge außer Kraft gesetzt werden und der Erblasser hat damit die Möglichkeit, sein Erbe individuell zu verteilen.
Es gibt hierbei verschiedene Wege ein Testament oder einen Erbvertrag zu gestalten. Das Testament kann vom Vererbenden selbst verfasst werden. Wichtig dabei ist, dass das gesamte Dokument von ihm handschriftlich angefertigt wird und auch seine Unterschrift, sowie Ort und Datum der Verfassung auf dem Testament vermerkt sind.
Für Ehepartner gibt es dazu eine externe Regelung. Hierbei genügt es, wenn einer der Ehepartner den Nachlasswunsch handschriftlich verfasst und dann beide Ehepartner diesen unterzeichnen. Ein Testament kann gleichfalls auch immer von einem Notar beglaubigt werden. Dafür muss das Dokument auf die jeweilige Lebens- und Vermögenssituation des Vererbenden angepasst sein und alle noch auftretenden Eventualitäten müssen im Testament festgehalten werden. Für alle diese vielen Möglichkeiten gibt es unzählige Gesetzesvorlagen, die nur schwer voneinander zu unterscheiden sind. Deswegen sollten Sie es vermeiden, bei der Erstellung Ihres Testaments sich nur an eine Vorgabe zu halten, sondern alle Varianten betrachten. Die korrekte Formulierung ist somit essentiell, da sonst ein fehlerhafter Rechtsbegriff das gesamte Testament verfälschen und manipulieren kann. Aus diesem Grund raten wir Ihnen, beim Wunsch eines Nachlassdokuments einen Profi für Erbrechtsangelegenheiten aufzusuchen, so zum Beispiel einen Anwalt für Erbrecht, der sich mit allen Variationen des Erbrechts auskennt.
Ein Testament zwischen zwei Partnern oder Ehepartnern wird allgemein als Berliner Testament verstanden. Dabei wird verfügt, dass der jeweils Hinterbliebene als Alleinerbe eingesetzt wird. Sollte auch dieser sterben geht der gesamte Nachlass an eine dritte Person. Zweck des Berliner Testaments ist es, die Versorgung des Ehepartners nach dem eigenen Tod zu sichern. Damit können die Kinder des Verstorbenen beispielsweise komplett von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Jedoch bietet das Berliner Testament nicht nur Vorteile, sondern bringt auch einige Steuernachteile mit sich. Wenn Sie sich näher dafür interessieren, finden Sie bei uns einen qualifizierten Anwalt aus Ihrer Region, der auf das Thema Erbrecht spezialisiert ist.
Der Erbvertrag hingegen, im Unterschied zum Testament, bindet den Erblasser an seinen Vertragspartner. Im Todesfall ist dem Hinterbliebenem damit die Hinterlassenschaft vertraglich zu gesichert und er kann dafür einklagen. Damit der Erbvertrag wirksam wird, müssen allerdings alle Vertragspartner bei der Beglaubigung durch einen Notar anwesend sein. Der Erbvertrag kann mit weiteren gesetzlichen Abkommen zusammengeschlossen werden, so zum Beispiel mit einem Ehe- oder Partnervertrag. Auch dafür stehen Ihnen unsere kompetenten Anwälte beratend zur Seite.
Lässt sich die Erbschaftssteuer schmälern?
Sobald ein Vermögenswert einer natürlich verstorbenen Person auf einen Hinterbliebenen übertragen wird, muss eine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Jedoch gibt es einige Möglichkeiten die Zahlung zu umgehen. Oft kann es sinnvoll sein, einen Teil seines Vermögens schon zu Lebzeiten auf die nächste oder auch übernächste Generation zu verteilen. So können geschickt Steuerfreibeträge genutzt werden und auf eventuelle Wertzuwächse müssen später keine zusätzlichen Steuern gezahlt werden. Jedoch sollten Sie dabei immer beachten, dass der Übergebende sich mit der Verschenkung nicht selbst in seinem Lebensstandard einschränken sollte. Zudem sollte nur eine Steuersenkung nicht die einzige Motivation sein, das Erbe schon zu Lebzeiten zu verteilen.
In solchen Situationen ist eine geschickte Testamentsgestaltung die bessere Alternative. Wenn Sie mehrere Personen, statt nur einer Person, als Erben eintragen, können Sie eine hohe Steuerbelastung durch die Erbschaftsteuer erheblich schmälern. Das bietet sich gerade bei Ehepartnern mit Kindern an und kann auch mit dem sogenannten Berliner Testament verknüpft werden.
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