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Erbe | Erbschaft | ausschlagen | ablehnen | annehmen | Frist

Annahme & Ausschlagung der Erbschaft

Grundsätzlich wird man Erbe durch den sog. Vonselbsterwerb (vgl. §§ 1922, 1942 BGB). Der Erwerb einer Erbschaft tritt von selbst, also automatisch ein. Der Erbe erbt ohne sein Wissen oder Zutun. Es kann sogar sein, dass der Erbe ohne seinen Willen Erbe wird. Um also Erbe zu werden, brauchen Sie grundsätzlich nichts zu unternehmen. Dies schützt den Erben, birgt aber auch Gefahren. Da einige Fristen mit dem Erbfall und der Erbschaft zu laufen beginnen, sollten Sie sich bei Eintritt eines Erbfalles unbedingt umfassend informieren.

Das Erbe annehmen

Obwohl im Erbrecht der Vonselbsterwerb gilt, ist die Annahme einer Erbschaft im Gesetz geregelt. Dort heißt es in § 1943 BGB, dass „der Erbe eine Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat (…)“. Man kann sich an dieser Stelle fragen, warum die Annahme geregelt ist, wenn doch alles von selbst passiert. Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein „Schwebezustand“, d.h. es ist doch noch nicht endgültig klar, ob der Erbe auch Erbe bleibt. Solange er noch ausschlagen kann, ist er nur ein sog. „vorläufiger Erbe“. Erst die Annahme der Erbschaft beendet diesen Schwebezustand.

Eine ausdrückliche Annahmeerklärung muss nicht vor dem Nachlassgericht vorgenommen werden, sondern kann gegenüber jedem anderen Beteiligten an dem Erbfall erfolgen (z.B. Nachlassgläubiger, Miterben, Nachlassschuldner, Vermächtnisnehmer). Man sollte unbedingt beachten, dass eine Verfügung über das Erbe oder Teile hiervon als Annahme der Erbschaft gewertet werden können. Wenn Sie gar nichts tun, gilt die Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen. Die Ausschlagungsfrist beträgt gem. § 1944 Abs. 3 BGB sechs Wochen.

Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen, sollten Sie folgendes veranlassen: Schreiben Sie auf, was nach Ihrer Meinung zum Nachlass gehört. Lassen Sie diese Liste von einem Notar beglaubigen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt und vor allem nach Verstreichen der Ausschlagungsfrist herausstellen, dass Sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt haben, können Sie die Annahme der Erbschaft ggf. anfechten.

Die Annahme der Erbschaft kann erfolgen durch

  • eine ausdrückliche Erklärung,
  • ein schlüssiges Verhalten,
  • das Verstreichenlassen der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist.

Folgende Verhaltensweisen des Erben werden u.a. als Annahme der Erbschaft gewertet (schlüssiges Verhalten/pro herede gestio):

  • die Beantragung eines Erbscheins,
  • die Fortsetzung eines Prozesses des Erblassers,
  • die Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen gegen Dritte,
  • der Verkauf der Erbschaft.

Liegen solche Handlungen des Erben vor, gilt die Erbschaft als angenommen.

Das Erbe ausschlagen

Die Ausschlagung einer Erbschaft im Erbfall muss zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder vor einem Notar innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich sechs Wochen (vgl. § 1944 BGB). Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Grundsätzlich wird man ohne weiteres Zutun Erbe und zwar unmittelbar nach Eintritt des Todesfalls. Dennoch hat man nach dem Gesetz das Recht auf Ausschlagung oder Ablehnung des Testament, Erbe oder Erbschaft. Ist das Erbe überschuldet, muss man diese Schulden nicht übernehmen, sondern kann die Erbschaft ausschlagen und dem Testament widersprechen. Es gibt aber auch andere Gründe, um die Erbschaft auszuschlagen (steuerrechtliche Gründe, insolvenzrechtliche Gründe, persönliche Gründe usw.). Die Möglichkeit der Ausschlagung ist zeitlich befristet, so dass Sie unter Umständen schnell handeln müssen.

Die Frist beginnt, wenn der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erben (z.B. Testament) Kenntnis erhalten hat (vgl. § 1944 Abs. 2 BGB). Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, beginnt die Ausschlagungsfrist erst dann, wenn der Erbe von der Testamentseröffnung erfährt. Dies wird oftmals der Zeitpunkt sein, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist. Die Ausschlagungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Erklärung vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht.

Grundsätzlich geht man davon aus, dass der Erbe von seinem gesetzlichen Erbrecht weiß, wenn er das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser kennt und er nichts von einem Testament oder Erbvertrag weiß oder wenn er davon ausgeht, dass eine letztwillige Verfügung nicht existiert. Der Erbe hat Kenntnis, dass er Erbe durch letztwillige Verfügung geworden ist, wenn von einem Testament oder Erbvertrag weiß, in dem er als Erbe eingesetzt ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass er inhaltliche Einzelheiten der letztwilligen Verfügung kennt.

Ausschlagungsfrist:

  • sechs Wochen (Regelfall),
  • sechs Monate, wenn der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland hatte,
  • sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland befand.

Die Frist beginnt, wenn

  • der Erblasser verstorben ist (Eintritt des Erbfalls) und
  • der Erbe Kenntnis von seiner Erbenstellung erlangt.

Haftungsfragen

Sofern Sie als Erbe im Erbfall aus Haftungsgründen eine Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragt haben, prüft zunächst das Nachlassgericht, ob die Kosten für eine solche Nachlassverwaltung vom Nachlass gedeckt sind. Sind die Kosten gedeckt, übernimmt der vom Nachlassgericht ernannte Nachlassverwalter die Verteilung des Nachlasses. Alle Kosten werden dann aus dem Nachlass bezahlt, so dass dem Erben zumindest keine Haftung hinsichtlich seines Privatvermögens droht. Sofern der Nachlass für die Kosten einer Nachlassverwaltung nicht genügt, wird der Antrag auf eine Nachlassverwaltung zurück gewiesen.

Droht eine Nachlassinsolvenz? Als Erbe haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Schulden zu beschränken. Reicht der Nachlass nicht zum Ausgleich der Schulden des Erblassers aus, besteht die Gefahr, dass Sie als Erbe für die Verbindlichkeiten des Erben auch mit Ihrem Privatvermögen einstehen müssen. Eine Haftungsbeschränkung auf den reinen Nachlass können Sie dadurch bewirken, dass Sie eine Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines sog. Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (vgl. § 1975 BGB).

Sind Sie als Erbe der Ansicht, dass der Nachlass überschuldet ist, müssen Sie umgehend beim zuständigen Amtsgericht (Wohnsitz des Erblassers) einen Antrag auf Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Hierzu sind Sie auch verpflichtet, sofern Sie die Überschuldung des Nachlasses nur vermuten. Ansonsten besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Sie sich gegenüber Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig machen. Sofern das Nachlassinsolvenzverfahren mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, bleibt dem Erben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB).

Befand sich der Erbe bei der Annahme der Erbschaft in einem Irrtum, wurde er getäuscht oder bedroht, dann hat er die Möglichkeit, seine Annahmeerklärung innerhalb einer sechs-Wochen-Frist gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten. Bei der Anfechtung der Annahmeerklärung besteht grundsätzlich die Gefahr, für Schadensersatz zu haften, sofern Nachlassgläubiger auf die Annahmeerklärung vertraut haben.

Beachten Sie:

  • Zur Ermittlung aller Nachlassgläubiger ist das Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht zu beantragen.
  • Für eine Haftungsbeschränkung empfiehlt sich die Erstellung eines Nachlassinventars, indem alle Vermögenswerte mit konkreten Wertangaben zu bezeichnen sind.

Stellt sich nach Errichtung eines solchen Inventars eine Überschuldung des Nachlasses heraus, haben Sie als Erbe die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Ihre Haftung ist dann wie beschrieben auf den Nachlass begrenzt.

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