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Internationales Erbrecht | Güterrecht | Ausland

Internationales Erbrecht & Güterrecht

Erbfall mit Auslandsbezug

Grundsätzlich findet deutsches Recht Anwendung, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB), über die man sich informieren sollte, sofern der Erbfall einen Auslandsbezug hat (letzter Wohnort im Ausland, ausländisches Nachlassvermögen, ausländischer Ehegatte des Erblassers o.ä.).

Stirbt ein ausländischer Erblasser mit oder ohne Testament z.B. in Spanien, Italien oder Frankreich so findet nach dem deutschen internationalen Recht grundsätzlich das Recht seiner Staatsangehörigkeit Anwendung. Das heißt aber nicht, dass auf den Erbfall tatsächlich das ausländische Erbrecht Anwendung findet. Es ist z.B. möglich, dass das ausländische Recht auf deutsches Recht zurückverweist oder aber dass der Erblasser für Vermögen in Deutschland die Anwendung deutschen Rechts gewählt hat (vgl. Art. 25 EGBGB).

Befand sich der Erbe beispielsweise bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Ausländisches Immobilienvermögen wird von den deutschen Finanzämtern mit dem von ihnen ermittelten Verkehrswerten angesetzt. Der in den meisten Fällen günstigere Steuerwert bleibt unbeachtet. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen die Gefahr einer sog. Doppelbesteuerung. Diese tritt ein, wenn sowohl der deutsche als auch der ausländische Fiskus Steuern auf die Vermögensübertragung erhebt und mit dem betroffenen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Auf diese negative Steuerfolge hat der Erblasser bei Gestaltung seines Testaments u.U. Einfluss. Auch kann unter Beachtung der Grenzen des Rechtsmissbrauchs Vermögen vor dem Erbfall ins Ausland verbracht oder ausländisches Grundvermögen in eine zu gründende deutsche Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Bestandteil des Erbes ist dann nicht mehr das ausländische Grundstück, sondern der oder die Anteil/e an der deutschen Kapitalgesellschaft. Oftmals kann durch diese Maßnahme eine ausländische Besteuerung des Grundstücks vermieden werden.

Sofern Ihr Erbfall einen Bezug zum Ausland hat, empfehlen wir dringend den Besuch bei einem spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird Ihnen im Vorfeld sagen, ob er auf diesem Gebiet Kenntnis hat und für Sie tätig werden kann.

Einfluss des Güterrechts bei Auslandsbezug

Durch eine frühzeitige Planung der Erbschaft können unliebsame Überraschungen für Abkömmlinge, Ehepartner und andere im Testament Bedachte vermieden werden. Sofern Sie Ihren Angehörigen eine Erbschaft vermachen möchten, die sich im Ausland befindet, oder als Erbe Vermögen in Spanien, Italien, Frankreich oder im weiteren Ausland zugesprochen bekommen haben, stehen wir Ihnen mit unserem Rechtsanwalt als Beratung gerne zur Seite.

Hatte der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit, findet für den Erbfall grundsätzlich deutsches Erbrecht Anwendung.

War der Erblasser verheiratet, bestimmen sich gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte maßgeblich nach dem Güterstatut. Findet vor Verteilung des Nachlasses nach deutschem Erbrecht die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten nach ausländischem Güterrecht statt, werden die nach deutschem Recht zu ermittelnden Erb- und Pflichtteilsquoten erheblich von dem ausländischen Güterrecht beeinflusst.

Besonders kompliziert wird der Erbfall mit Auslandsbezug unter Berücksichtigung eines möglicherweise ausländischen Güterstatuts dann, wenn das betroffene ausländische Recht das Recht eines sog. Mehrrechtsstaat ist. So haben in Spanien viele Provinzen (z.B. Katalonien, Aragón, Navarra, die Balearen u.a.) eigene Erb- und Familienrechte. Gleiches gilt für die USA, in denen die unterschiedlichen Staaten auch unterschiedliche Rechte haben.

Hierzu ein Beispiel: Georg siedelte im Jahre 1959 von Deutschland in die USA über. Fünf Jahre später heiratete er in Chicago/Illinois die amerikanische Staatsangehörige Abigail. Die beiden erwirtschafteten ein beträchtliches Vermögen mit dem Vertrieb von Gebrauchtwagen. 2001 kauften Abigail und Georg ein Haus in Phoenix/Arizona als Altersruhesitz. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, Ryan und Ashley hervor, die in Deutschland leben. Als Georg im Jahr 2007 ohne ein Testament stirbt, streiten Abigail, Ashley und Ryan um das Erbe.

Vor der Nachlassverteilung ist die Ehe güterrechtlich aufzulösen. Güterrechtlich findet gem. Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB das Recht von Illinois Anwendung. Das Recht von Illinois räumt dem überlebenden Ehegatten kein Güterrecht ein, sondern berücksichtigt diesen erst bei der Verteilung des Nachlasses im Erbrecht. Erbrechtlich findet allerdings gem. Art. 25, 4 EGBGB das Recht von Arizona Anwendung, welches den überlebenden Ehegatten nur güterrechtlich, nicht aber erbrechtlich beteiligt. Die Folge ist: Abigail erhält überhaupt nichts. Ashley und Ryan teilen sich den Nachlass allein. Dieses Ergebnis wird allgemein als unbillig empfunden, so dass die Gerichte im Einzelfall Abhilfe schaffen können. Allerdings sind jahrelange Prozesse die Folge, die durch eine frühzeitige Planung vermieden werden können.

Das vorgenannte Beispiel ist beliebig erweiterbar. Gleiches oder ähnliches kann eintreten, wenn der Erblasser

  • in einem ausländischen Staat geheiratet hat (mehr als 2.000 Deutsche heiraten beispielsweise jedes Jahr allein in Las Vegas),
  • ausländisches Vermögen hinterlassen wurde (ca. 300.000 Deutsche besitzen Immobilien in Spanien) oder aber
  • eine Mischehe geschlossen wurde (in manchen Ländern der EU liegt der prozentuale Anteil der neu geschlossenen Mischehen bei 20%).

Lassen Sie sich in all diesen Fällen möglichst vor Eintritt des Erbfalls beraten.

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Der Verlust eines geliebten Menschen ist schmerzhaft und oftmals mit einer Zeit großer Trauer und Schmerzes verbunden. Um so wichtiger ist es, auf diese schweren Stunden vorbereitet zu sein. Das Erbrecht ist ein weites Feld und reicht vom Verfassen des Testamentes bis zur Auflösung einer Erbengemeinschaft. Der wichtigste erste Schritt sollte durch den Erblasser erfolgen. Das korrekt formulierte Testament ist und bleibt der Meilenstein und Garant für ein friedvolles Miteinander der Angehörigen. Laut aktuellen Studien sind mehr als 60 Prozent alles Testamente fehlerhaft und anfechtbar. Bedenken Sie, dass bei größeren Vermögenswerten immer zum Streit kommen wird. Informieren Sie sich oder ziehen Sie einen professionellen Anwalt für Erbrecht zu Rate.

Über den Autor: Dr. Robert Beier ist Notar & Fachwanwalt für Erbrecht mit Sitz der Kanzlei in Darmstadt. Er steht Ihnen für Fragen & Mandate als Rechtsanwalt deutschlandweit zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie hier : Notar & Anwalt für Erbrecht

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