Vermögensübertragung | Nießbrauch | Grundstück | Wohnung
Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Die Normalform der Vermögensnachfolge ist die Erbfolge. Grundsätzlich trennt man sich von seinem Vermögen zu Lebzeiten nicht. Die lebzeitige Vermögensübertragung in Form von Schenkung und eines Schenkungsvertrages sollte wohlüberlegt werden und bedarf der besonderen Rechtfertigung.
Gründe für eine lebzeitige Vermögensübertragung können etwa sein:
- kontrollierte und überwachte Übertragung an bestimmte Personen (oft in Verbindung mit Erbverzichtserklärungen)
- Sicherungsfunktion für den Begünstigten (für Sanierungen oder Investitionen)
- Entlastung des Übergebers (Wegfall des Verwaltungsaufwandes oder der Erhaltungskosten)
- Versorgung des Übergebers (bspw. bei Hof- oder Unternehmensübergabe)
- steuerliche Motive.
Weder der Ehegatte noch die eigenen Kinder, sonstige Pflichtteilsberechtigte oder Verwandte haben ein Recht darauf, bereits zu Lebzeiten per Schenkung am Vermögen des potentiellen Erblassers zu partizipieren oder sich ihren Erb- bzw. Pflichtteilsanspruch sichern zu lassen. Die lebzeitige Vermögensübertragung wird daher allein vom Übergeber des Vermögens nach Belieben entschieden. Ggf. kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht, sofern die Weggabe des Vermögens die Pflichtteile beeinträchtigt und seit der Übergabe und Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Die vorweggenommene Erbfolge ist der häufigste Typus im Bereich der lebzeitigen Vermögensnachfolge. Die vorweggenommene Erbfolge ist streng genommen gesetzlich nicht geregelt, auch wenn sie verschiedentlich vom Gesetz erwähnt wird (vgl. etwa §§ 1374, 1477, 1478 BGB). Meist beschränkt sich die vorweggenommene Erbfolge auf Zuwendungen in Form einer Schenkung per Schenkungsvertrag an die jüngere, nachfolgende Generation. Vielfach ist sie geprägt von dem berechtigten Bedürfnis des Übergebers nach eigener Versorgung im Alter oder aber auch Erhaltung des Familienvermögens. Von daher können zulässigerweise Nutzungsvorbehalte, Versorgungsleistungen oder aber auch Rückforderungsrechte zu Gunsten des Übergebers vereinbart werden.
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Nießbrauch und Wohnrechte bei Grundstücksübertragung
Zur Hausübergabe mit Nießbrauchsvorbehalt kommt es regelmäßig dann, wenn die Übergabe zum Zweck des Generationenwechsels erfolgt. Der oder die Abkömmlinge sind mit dem Tag der Übergabe und Schenkung Eigentümer des übergebenen Grundstücks. Gleichzeitig verbleibt aber die Nutzungsmöglichkeit beim Übergeber.
Der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht ist, dass sich der Übergeber im Fall des vereinbarten Wohnrechts nur das Recht zum Wohnen vorbehält. Im Fall des Nießbrauchsvorbehalts kann der Übergeber darüber hinaus das Grundstück auch vermieten und die Mieteinnahmen selbst vereinbaren. Hat sich der Übergeber per Schenkung und Schenkungsvertrag einen Nießbrauch vorbehalten, kann er das Grundstück folglich weiterhin noch wirtschaftlich nutzen (z.B. wenn er nicht mehr dort wohnen, die Mieteinnahmen aber zur Bestreitung seines Lebensunterhalts vereinnahmen will).
Der Grundstücksnießbrauch gibt dem Nießbraucher das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Grundstücks zu ziehen (vgl. § 1030 BGB). Der Eigentümer hat zwar die rechtliche Verfügungsbefugnis (er kann das Grundstück veräußern oder belasten). Er kann aber nicht den Nießbraucher in seinen Rechten beschränken. Der Nießbrauch ist weder übertragbar noch vererblich (vgl. §§ 1059, 1061 BGB).
Für die Abgrenzung zur Übernahme von Reparaturen zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher kann man folgendes Schulbeispiel heranziehen: Der Nießbraucher hat einzelne defekte Dachziegel auszuwechseln. Muss das gesamte Dach neu eingedeckt werden, ist hierfür der Eigentümer verantwortlich.
Für die Abgrenzung zur Übernahme von Reparaturen zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher kann man folgendes Schulbeispiel heranziehen: Der Nießbraucher hat einzelne defekte Dachziegel auszuwechseln. Muss das gesamte Dach neu eingedeckt werden, ist hierfür der Eigentümer verantwortlich.
Regressgefahr durch den Sozialhilfeempfänger
Mit zunehmender Lebenserwartung steigt auch die Zahl der Menschen, die wegen ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim leben müssen. Die dort entstehenden Kosten werden vielfach weder durch die gesetzliche Grundsicherung, die Pflegeversicherung noch durch die eigene Altersvorsorge abgedeckt. Wird dann Sozialhilfe in Anspruch genommen, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Vermögensbestandteile durch die Sozialbehörden verwertet werden.
Wurde das Vermögen bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die jüngere Generation per Schenkung übergeben, sehen sich Übergeber und Übernehmer oftmals dem auf die Sozialbehörde übergangenen Anspruch wegen Verarmung des Schenkers ausgesetzt (vgl. § 528 BGB). Aufgabe einer juristischen Beratung ist es, diese Möglichkeit der Sozialbehörde auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken.
Gegen die Verwertung des Vermögens im Pflegefall durch die Sozialbehörde kann der Betroffene nichts unternehmen. Nur wenn im Fall der vorweggenommenen Erbfolge bereits Vermögen übertragen wurde, kann die Vertragsgestaltung zu einem eingeschränkten Sozialhilferegress führen.
Die Sozialbehörde kann in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge gemäß § 90 BSHG i.V.m. § 93 SGB XII den Rückforderungsanspruch des Übergebers wegen Verarmung (vgl. § 528 BGB) gegenüber dem Übernehmer geltend machen. Der Übergeber muss in die Geltendmachung des Anspruchs nicht einwilligen, so dass die Sozialbehörde auch gegen den ausdrücklichen Willen des Übergebers diese Rechte geltend machen kann.
Die Gefahr des Sozialhilferegresses kann vertraglich nicht beseitigt werden. Die Gestaltung eines Übergabevertrages hat die Aufgabe, den Bereich der Unentgeltlichkeit und damit den Schenkungswert durch genaue Definition der Gegenleistung einzuschränken. Hier geht es insbesondere um die Einordnung folgender Institute:
- Nutzungsvorbehalte, wie Nießbrauch und Wohnungsrechte
- Zahlung eines Übergabepreises vom Übernehmer an den Übergeber
- Zahlung einer Leibrente an den Übergeber
- Schuldfreistellung des Übergebers (bspw. für noch valutierende Grundschulden eines Hausgrundstücks)
- Ausgleichszahlungen für weichende Erben, die im Gegenzug einen Erbverzicht erklären
- erbrachte Pflegeleistungen des Übernehmers
Die Rechtsprechung zum Sozialhilferegress ist zum Teil uneinheitlich und ständig im Fluss. Es wird dringend angeraten, über diesen Bereich kompetenten rechtlichen Rat einzuholen.
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