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Erbschaftsteuer | Freibetrag | Steuersätze

Erbschaftsteuer und Freibeträge

Der Fiskus hat viele Möglichkeiten, sich über das Erbrecht zu erkundigen: Die Standesämter übersenden Kopien der Sterbeurkunde an das örtliche Finanzamt, welches auf diese Weise von jedem in Deutschland aktenkundigen Sterbefall erfährt. Die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer ist im Deutschen Erbschaftsteuergesetz klar geregelt.

Allgemeines zur Erbschaftsteuer

Banken und andere Geldinstitute sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und der Wertpapierdepots mitzuteilen (sofern ein Betrag in Höhe von 1.250 Euro überschritten wird). Notare, Nachlassgerichte und deutsche Konsuln übersenden dem zuständigen Finanzamt eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse, Zeugnisse über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, Beschlüsse über die Eröffnung oder das Ende einer Nachlasspflegschaft bzw. Nachlassverwaltung und beurkundete Erbauseinandersetzungsverträge.
Die Steuersätze für die Erbschaftsteuer sind in drei Klassen unterteilt. Die folgende Grafik soll zunächst einen Überblick verschaffen, welche Personen welcher Steuerklasse zuzuordnen sind.

 

Unterteilung der Steuerklassen nach Erbschaftsteuergesetz

Unterteilung der Steuerklassen nach Erbschaftsteuergesetz (Quelle: Bundesfinanzministerium)

Aktuelle Steuersätze

Wie hoch die aktuellen Steuersätze (Stand: 1. Juni 2016) in Deutschland sind und in welchen Staffelungen sie gelten, entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle.

Höhe des ErbesSteuerklasse
IIIIII
bis 75.000,- €7%30%30%
bis 300.000,- €11%30%30%
bis 600.000,- €15%30%30%
bis 6.000.000,- €19%30%30%
bis 13.000.000,- €23%50%50%
bis 26.000.000,- €27%50%50%
ab 26.000.000,- €30%50%50%
Steuersätze für entsprechende Staffelung des Erbbetrags (Quelle: Bundesfinanzministerium)

Möglichkeiten zu sparen

Neben den allgemeinen Steuerfreibeträgen der Erbschaftsteuer für den Ehegatten und Verwandte des Erblassers gibt es einige Möglichkeiten, um eine anfallende Steuer zu sparen.
Im Wege der sog. vorweggenommenen Erbfolge kann bereits zu Lebzeiten Vermögen verschenkt werden. Zukünftige Wertzuwächse werden dann nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst. Freibeträge fallen darüber hinaus alle zehn Jahre erneut an, so dass eine sukzessive Vermögensübertragung einen Großteil an Steuern sparen kann. Lediglich die Schenkungssteuer findet in diesem Falle Anwendung.

Mit dem sog. „Generation Skipping“ wird Vermögen auf die Enkelgeneration übertragen. Dies macht aus zwei steuerpflichtigen Erbfällen eine steuerpflichtige Übertragung und Sie können weitere Freibeträge der Enkel nutzen. Die übersprungene Generation (Ihre Kinder) können Sie z.B. durch Nießbrauchrechte absichern.

Werden alle Ansprüche aus einem noch nicht fälligen Lebensversicherungsvertrag verschenkt, wird die Zuwendung nur mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder mit dem Rückkaufswert bewertet. Wird lediglich ein Bezugsrecht eingeräumt, gilt dies nicht!

Für die Übertragung von Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag alle zehn Jahre ein Freibetrag in Höhe von 225.000 Euro und ein Bewertungsabschlag in Höhe von 35% gewährt. Vor diesem Hintergrund kann bei größeren Vermögen die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen (z. B. Übertragung von privaten Immobilien auf eine GmbH & Co. KG) lohnenswert sein.
Wir empfehlen in jedem Fall aufgrund der komplexen Gesetzeslage bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungssteuer bei Übertragung Ihres Vermögens in Form von Geld, Immobilien oder Grundstücke einen Anwalt zu konsultieren.

Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht

Die Freibeträge der deutschen Schenkungssteuer und der deutschen Erbschaftsteuer sind im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Der sog. allgemeine Freibetrag, welcher jedem Begünstigten zusteht, ist bei Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer gleich.

Die Zuwendung bestimmter Nachlassgegenstände unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Darunter fallen:

  • Hausrat, Wäsche, Kleidung bis zu einem Wert in Höhe von 40.000 Euro (bei Steuerklasse I) und zusätzlich andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert in Höhe von 10.300 Euro unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.
  • Personen, die den Steuerklassen II oder III zugehören, können die vorgenannten Gegenstände nur bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 10.300 Euro steuerfrei erwerben.
  • Der sog. Dreißigste (vgl. § 1969 BGB) ist steuerfrei.
  • Steuerfrei ist auch ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro (früher 5.200 Euro) für die unentgeltliche bzw. unterbezahlte Pflege des Erblassers.
  • Nachlassgegenstände gem. §§ 13, 13a ErbStG sind steuerfrei (z.B. Betriebsvermögen bis 250.000 Euro).

Für den Ehegatten beträgt der Steuerfreibetrag 500.000 Euro, für Kinder jeweils 400.000 Euro. Die Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Beschränkt Steuerpflichtige haben nur einen Freibetrag in Höhe von 1.100 Euro. Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten sind ebenfalls erbschaftsteuerfrei. Hier finden Sie die aktuellen Staffelungen der Freibeträge (Stand: 1. Juni 2016) im Überblick:

 

ErbeFreibetrag
Ehepartner500.000,-€
Kinder400.000,-€
Enkel200.000,-€
Übrige Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern, Großeltern)100.000,-€
Übrige Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister)20.000,-€
Eingetragene Lebenspartner500.000,-€
Personen der Steuerklasse III (alle, die nicht in den Steuerklassen I & II sind)20.000,-€
(Quelle: Bundesfinanzministerium)

 

Zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag steht Ehegatten und Kindern im Erbfall ein Versorgungsfreibetrag zu. Dieser Freibetrag wird um den Kapitalwert von steuerfreien Hinterbliebenenbezügen gekürzt und ist bei Kindern in seiner Höhe altersabhängig. Für den Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro. Für ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren 52.000 Euro, bis zu zehn Jahren 41.000 Euro, bis zu 15 Jahren 30.700 Euro, bis zu 20 Jahren 20.500 Euro und für ein Kind im Alter bis zu 27 Jahren 10.300 Euro.

Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gelten teilweise besondere Bestimmungen.

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